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ZVSHK: Zehnder kündigt Haftungsübernahmevereinbarung

Unterschiedliche Standpunkte: Der ZVSHK veröffentlichte eine Pressemitteilung am 1. Juli, der Zehnder mittlerweile in Teilen widersprach (Markierung: SHT-Redaktion). Bild: zvshk.de / SHT

Die Zehnder Group Deutschland hat die seit 2009 bestehende Haftungsübernahmevereinbarung (HÜV) mit dem Zentralverband Sanitär Heizung Klima gekündigt, wie der ZVSHK mitteilte. Die Kündigung wird wirksam zum 31. Dezember 2024. Damit entfalle der umfassende Schutz der HÜV für die Mitgliedsbetriebe der SHK-Verbandsorganisation. Die HÜV gilt aber noch für Zehnder-Produkte, die bis Ende des Jahres eingebaut werden, auch wenn Schäden oder Ansprüche erst später entstehen.

Die Haftungsübernahmevereinbarung ist ein Vertrag zwischen einem Hersteller (Gewährleistungspartner) und dem ZVSHK zugunsten der SHK-Mitgliedsbetriebe. Sofern das Produkt des Herstellers beim Auftraggeber (Bauherrn) des Handwerkbetriebes einen Mangelfall auslöst, hat der Betrieb einen eigenen Ersatzanspruch gegen den Hersteller des Produkts. Mit der Kündigung von Zehnder verlieren die Mitgliedsbetriebe der SHK-Verbandsorganisation diesen Rechtsvorteil, da Zehnder sich auch gegen die seit einigen Jahren von der ZVSHK angebotenen Variante HÜV 2.0 entschieden hat (siehe unten).

Vorteile der HÜV 2.0 laut ZVSHK

Der ZVSHK hat derzeit nach eigenen Angaben mit über 80 Markt- und Branchenpartnern eine HÜV abgeschlossen. Seit 2019 bestehe mit der sogenannten HÜV 2.0 eine verbesserte Variante der HÜV. Bei ihr werde nicht zwischen einem großen oder kleinen Werkvertrag differenziert.

Der HÜV-Partner gewährt laut ZVSHK dem SHK-Betrieb die Ansprüche aus der neuen HÜV 2.0 unabhängig vom Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist zwischen dem Endkunden und dem SHK-Betrieb im Falle einer berechtigten Inanspruchnahme des SHK-Betriebes innerhalb von 5 Jahren nach Abnahme der werkvertraglichen Leistung. Zudem schaffe der ZVSHK einen komplett digitalen Schadensmeldeprozess, der die Abwicklung im Schadenfall vereinfacht und beschleunigt.

Stellungnahme von Zehnder

Auf Rückfrage der SHT teilte der Hersteller mit, dass die seit 15 Jahren bestehende HÜV von Zehnder im Zusammenhang mit der damaligen Handwerkermarke, deren Mitglied Zehnder von 2009 bis 2016 war, als separater Vertragsbestandteil abgeschlossen worden sei. Die HÜV regelt, dass alle im ZVSHK organisierten Fachhandwerker in Deutschland für die Zehnder-Produkte aus den Geschäftsbereichen Design-Heizkörper und Komfortlüftung eine 5-Jahres-Garantie beanspruchen können.

„Auch wenn dies in der Praxis sehr selten der Fall war, hatten wir seinerzeit entschieden, die HÜV trotz Verabschiedung aus der Handwerkermarke vorerst weiterlaufen zu lassen“, erklärt Zehnder-Geschäftsführer Heiko Braun, betont aber im gleichen Atemzug, dass man sich 2019 entschieden habe, nicht die Vereinbarung der HÜV 2.0 einzugehen.

„Heute im Zuge unserer neuen Konzepte für ‚verlängerte Garantien‘ – wie zum Beispiel die 5-Jahre-Plus-Garantie auf Komplettsysteme zur komfortablen Wohnraumlüftung – und einer unternehmensweiten standardisierten Regelung für ‚Garantien über die gesetzlichen Regelungen hinaus‘ – wie zum Beispiel der generellen 5-Jahres-Garantie bei hydraulischen Design-Heizkörpern ohne elektrische Bauteile –, gibt es für uns keine Notwendigkeit mehr, an der HÜV noch länger festzuhalten,“ erläutert Heiko Braun die Beweggründe für die Kündigung.

„Wie bereits im Rahmen der Kündigung der Handwerkermarke im Jahre 2016 und der bewussten Entscheidung gegen die Vereinbarung für die HÜV 2.0 im Jahre 2019 gingen nun auch im Rahmen der Kündigung der HÜV ein persönliches Gespräch mit Erläuterungen unserer Beweggründe mit dem ZVSHK voraus“, führt Heiko Braun weiter aus, ohne Details zu nennen. Der ZVSHK hatte in seiner Pressemitteilung dagegen davon gesprochen, dass die Kündigung „ohne Angabe von Gründen“ erfolgte.