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Baurechtsnovelle: Rauchwarnmelder werden Pflicht in sächsischen Wohnungen

Rauchwarnmelder im Wohnzimmer / ista

In Sachsen gilt die Rauchwarnmelderpflicht künftig nicht nur wie bisher für Neubauten, sondern auch in Bestandsgebäuden und damit grundsätzlich in allen Wohnungen. Die entsprechende Novelle der Sächsischen Bauordnung wurde im Juni dieses Jahres durch den Sächsischen Landtag verabschiedet. Bis zum Ablauf der Übergangsfrist Ende 2023 müssen Wohnungen in Bestandsgebäuden ausgerüstet sein.

Mit der Novellierung der Sächsischen Bauordnung besteht nun in ganz Deutschland auch in Bestandsgebäuden eine Rauchwarnmelderpflicht. Und das hat einen wichtigen Grund: Seitdem Rauchmelder Pflicht sind, ist die Zahl an Brandtoten in Deutschland deutlich gesunken. Die Studie „Wirksamkeit der Rauchwarnmelderpflicht“ von ProSicherheit ergab beispielsweise, dass durch die flächendeckende Rauchwarnmelderpflicht und Ausstattung der Wohnungen in den meisten deutschen Bundesländern bis 2020 mehr als 500 Menschenleben gerettet worden sind. Mit der zunehmenden Installation von Rauchwarnmeldern dürfte die Zahl zwischenzeitlich weiter angestiegen sein. Denn gerade in privaten Haushalten ist die Liste der Brandursachen, wie beispielsweise brennende Kerzen, Kurzschlüsse oder unbeaufsichtigte angeschaltete Herdplatten, lang und die Folgen tödlich: Jährlich sterben mehr als 500 Menschen in Deutschland bei Bränden – meist infolge von Rauchvergiftungen. Besonders gefährlich sind Brände in der Nacht, da sie die Bewohner:innen im Schlaf überraschen. „Sachsen folgt dem, was sich in anderen Bundesländern schon bewährt hat aus gutem Grund. Denn im Ernstfall warnen Rauchwarnmelder Bewohner:innen durch lauten Alarm vor der Gefahr“, sagt Soykan Yesilli, der bei ista Deutschland den Bereich Rauchwarnmelder verantwortet. 

Die Pflicht für die Installation der Rauchmelder liegt laut Sächsischer Bauordnung bei den Eigentümer:innen der Immobilie. Für die regelmäßige Wartung der Geräte sind gemäß der Landesbauordnung in Sachsen zwar die jeweiligen Mieter:innen, beziehungsweise Bewohner:innen verantwortlich, sofern die Eigentümer:innen diese Pflicht nicht selbst übernehmen. Allerdings wird diese Regelung durch das Mietrecht und die allgemeine Verkehrssicherungspflicht ergänzt. Vermieter:innen, beziehungsweise Eigentümer:innen sollten also von sich aus immer sicherstellen, dass eine regelmäßige Inspektion durchgeführt wird. „Es empfiehlt sich, schon jetzt aktiv zu werden, um die Pflicht innerhalb der angegebenen Frist einhalten zu können. Denn andernfalls riskiert man unangenehme Konsequenzen, wie zum Beispiel Ersatzansprüche, Regressforderungen, Mietminderungen oder auch Bußgelder bis hin zu möglichen strafrechtlichen Folgen“, rät Soykan Yesilli. Auch eine nicht vermietete Immobilie, wie eine Eigentumswohnung oder ein Einfamilienhaus unterliege der Rauchwarnmelderpflicht. Die Pflicht zur Installation von Rauchwarnmeldern betrifft alle Räume, in denen Personen bestimmungsgemäß schlafen – also beispielsweise auch Kinderzimmer – sowie Flure, die zu diesen Räumen führen.