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Energetische Inspektion von Klimaanlagen bleibt Pflicht


Der aktuelle Referentenentwurf zum neuen GEG sieht die Beibehaltung der Pflicht zur energetischen Inspektion von Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als zwölf Kilowatt vor. Bild: ILK Dresden

Nach dem aktuellen Referentenentwurf zum „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“ – kurz Gebäudeenergiegesetz (GEG) – bleibt die bisher in § 12 der Energieeinsparverordnung, EnEV, verankerte Pflicht zur energetischen Inspektion von Klimaanlagen mit einer Kälteleistung von mehr als zwölf Kilowatt erhalten.
Im GEG erhält dieser Punkt ein eigenes Kapitel (Kapitel 3) und gliedert sich in insgesamt fünf Paragrafen. Die Nichteinhaltung dieser ordnungsrechtlichen Vorgabe wird mit einem Bußgeld von 50.000,00 Euro belegt.
Mit dem Gebäudeenergiegesetz führt die Bundesregierung, wie bereits im Koalitions- vertrag vorgegeben, die bisherige Energieeinsparverordnung sowie das Erneuerbare Energien Gesetz zusammen. Die Inspektionspflicht selbst ergibt sich aus § 74 GEG, die Art der Durchführung und der Umfang einer Inspektion sind dagegen in § 75 fest- geschrieben. § 76 legt den Zeitpunkt für Inspektionen – in der Regel zehn Jahre nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile – fest. In § 77 werden Anforderungen an die Qualifikation des Inspektionspersonals festgelegt. § 78 befasst sich schließlich im Wesentlichen mit dem Inhalt des zu erstellenden Inspektionsberichts und dessen Übergabe an den Anlagenbetreiber.

Der Fachverband Gebäude-Klima e. V. begrüßt ausdrücklich diesen Part des vorlie- genden Referentenentwurfes. Dazu Geschäftsführer Günther Mertz: „Wir unterstützen in hohem Maße den Plan, die energetische Inspektion als ordnungsrechtliche Vorgabe beizubehalten. Denn sie bildet die entscheidende Basis für die energetische Bewertung in der Gebäudetechnik und die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen speziell im Nichtwohngebäudebereich“. Entscheidend wird jedoch sein, in welchem Maße die Umsetzung durch die Länder erfolgen wird.

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