Zeitschrift für Planung, Berechnung und Ausführung
von sanitär-, heizungs- und klimatechnischen Anlagen.

Gebäudetyp E – aber ohne Handwerks-Haftungsrisiken

„Nicht jede technische Lösung muss immer dem höchsten Komfortstandard entsprechen“, erklärt ZVSHK-Hauptgeschäftsführer Daniel Föst. „Aber wenn Bauherren bewusst auf bestimmte Standards verzichten, darf das Risiko dafür nicht am Ende beim ausführenden Handwerker landen.“ Bild: ZVSHK

Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) begrüßt das Ziel der Bundesregierung, mit dem neuen Gebäudetyp E das Bauen in Deutschland einfacher und kostengünstiger zu machen. Der jetzt vorgelegte Referentenentwurf geht aus Sicht des Verbandes grundsätzlich in die richtige Richtung. Allerdings müsse der Gesetzgeber sicherstellen, dass die vorgesehenen Erleichterungen nicht zu neuen Haftungsrisiken für die ausführenden Handwerksbetriebe führen.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Bauherren und ausführende Unternehmen künftig einen gesetzlichen Basisstandard vereinbaren können. Damit sollen Abweichungen von bislang üblichen Qualitätsstandards leichter und rechtssicher möglich werden. Die öffentlich-rechtlichen Anforderungen an Gebäude bleiben bestehen.

Aus Sicht des ZVSHK liegt die entscheidende Frage in der praktischen Umsetzung. Werden bei der Planung bewusst niedrigere Standards vereinbart, muss eindeutig geregelt sein, welche Leistungen der Fachbetrieb schuldet und wofür er verantwortlich ist. Kritisch sieht der Verband deshalb die vorgesehene Erleichterung der Aufklärungspflichten. Nach dem Entwurf soll bei bestimmten Abweichungen vom üblichen Qualitätsstandard künftig ein deutlicher Hinweis an den Auftraggeber ausreichen. Ob damit tatsächlich mehr Rechtssicherheit entsteht, ist aus Sicht des SHK-Handwerks noch nicht ausreichend geklärt.

„Ein Handwerksbetrieb muss sich darauf verlassen können, dass eine vertraglich vereinbarte Ausführung später nicht zum Haftungsfall wird. Wir brauchen eindeutige Leistungsbeschreibungen und klare Verantwortlichkeiten. Sonst wird aus der gewollten Vereinfachung schnell ein neues Rechtsproblem“, so ZVSHK-Hauptgeschäftsführer Daniel Föst.

Nachbesserungsbedarf sieht der ZVSHK auch beim Zusammenspiel der neuen Regelungen mit den in der Baupraxis üblichen Vertragsformen. Zudem dürfen unterschiedliche technische Mindestanforderungen der Bundesländer nicht zu zusätzlichen Unsicherheiten führen. Der Verband spricht sich deshalb für möglichst einheitliche Vorgaben und praxistaugliche Vertragsregelungen aus. Zugleich müsse klar zwischen verzichtbaren Komfortmerkmalen und Anforderungen unterschieden werden, die für Gesundheit, Sicherheit und den zuverlässigen Betrieb der Gebäudetechnik unverzichtbar sind.

Der ZVSHK weist zudem darauf hin, dass Einsparpotenziale auch durch eine frühzeitige Einbindung der ausführenden Fachbetriebe entstehen können, wenn sich dadurch technische Lösungen einfacher und wirtschaftlicher gestalten lassen. „Unsere Betriebe wissen aus der täglichen Praxis, wo sich Aufwand reduzieren lässt und wo Einsparungen später teuer werden können“, ist Daniel Föst überzeugt.

Der ZVSHK werde den Referentenentwurf im Rahmen der laufenden Verbändebeteiligung fachlich bewerten und sich für Regelungen einsetzen, die wirtschaftlicheres Bauen ermöglichen und zugleich die Rechtssicherheit der ausführenden SHK-Betriebe gewährleisten.