Ab heute können bei der KfW wieder neue Bestätigungen zum Antrag (BzA) für das neue Förderregime erstellt werden. Für Wärmepumpen bleiben zentrale Förderbausteine erhalten, zugleich sinken einzelne Boni und förderfähige Kosten. Anträge, die bereits vor Inkrafttreten gestellt wurden, werden weiter nach den bisherigen Bedingungen bearbeitet; bestehende Zusagen bleiben gültig, fasst der Bundesverband Wärmepumpe e. V. (BWP) die Änderungen zusammen.
Die Änderungen bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) betreffen die Einzelmaßnahmen (BEG EM) sowie die Programme für systemische Sanierungen von Wohngebäuden beziehungsweise Nichtwohngebäuden (BEG WG und BEG NWG). Im Mittelpunkt der Neuregelung stehen laut BWP
- eine stärkere Staffelung der Heizungsförderung nach Einkommen,
- eine schrittweise Absenkung einzelner Förderbestandteile,
- neue Anforderungen an die Netzintegration von Wärmepumpen und
- ein Wertschöpfungsbonus für Wärmepumpen mit Ursprung in der Europäischen Union.
Wärmepumpenförderung bleibt, wird aber umgebaut
Bis zum Start der nächsten Stufe im ersten Quartal 2027 bleibt die Grundförderung für Wärmepumpen bei 30 Prozent, betont der BWP. Ab dem ersten Quartal 2027 soll diese Förderung aufgeteilt werden: 15 Prozent Grundförderung und zusätzlich 15 Prozent Wertschöpfungsbonus, wenn die Wärmepumpe ihren Ursprung in der Europäischen Union hat. Ohne entsprechenden Nachweis bleiben grundsätzlich 15 Prozent Grundförderung, wobei die genaue Definition des EU-Ursprungs und die erforderlichen Nachweise noch nicht abschließend geklärt seien.
Effizienzbonus entfällt, andere Boni sinken schneller
Der bisherige Effizienzbonus von fünf Prozentpunkten entfällt nach Angaben des BWP mit Inkrafttreten der neuen Richtlinie. Das betrifft Wärmepumpen mit Erdreich, Wasser oder Abwasser als Wärmequelle ebenso wie Anlagen mit natürlichem Kältemittel.
Der Klimageschwindigkeitsbonus wird deutlich schneller abgeschmolzen als bisher geplant. Er beträgt zunächst 16 Prozentpunkte, sinkt ab Februar 2027 auf 12 Prozentpunkte, ab August 2027 auf 8 Prozentpunkte, ab Februar 2028 auf 4 Prozentpunkte und entfällt ab August 2028 vollständig.
Auch die förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit sinken: zunächst von 30.000 auf 28.000 Euro, danach halbjährlich weiter bis auf 22.000 Euro ab August 2030. Für die zweite bis sechste Wohneinheit bleiben 15.000 Euro, ab der siebten Wohneinheit 8.000 Euro ansetzbar.
Regelungen zu natürlichen Kältemitteln bleiben unverändert
Wichtig für die Praxis sei, dass die bisher bereits vorgesehene Regelung zu Kältemitteln bestehen bleibt, so der BWP. Eine vorgezogene Verschärfung ist in der neuen Richtlinie nicht enthalten. Die Richtlinie empfiehlt weiterhin die Installation von Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln. Bis einschließlich 31. Dezember 2027 können grundsätzlich auch Wärmepumpen mit anderen Kältemitteln gefördert werden, sofern sie die übrigen Förderanforderungen erfüllen.
Ab dem 1. Januar 2028 werden nur noch Wärmepumpen gefördert, die mit natürlichen Kältemitteln betrieben werden (zum Beispiel R290 Propan, R600a Isobutan, R1270 Propen, R717 Ammoniak, R718 Wasser, R744 Kohlendioxid). Zu unterscheiden von dieser technischen Fördervoraussetzung sei der Wegfall des bisherigen Effizienzbonus. Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln erhalten künftig keinen zusätzlichen Bonus mehr. Die ausschließliche Förderung solcher Wärmepumpen beginnt jedoch weiterhin erst am 1. Januar 2028.
Mehr Förderung für niedrige Einkommen
Der Einkommensbonus wird nach Angaben des BWP künftig gestaffelt:
- 40 Prozentpunkte bis 30.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen,
- 30 Prozentpunkte bis 40.000 Euro und
- 10 Prozentpunkte bis 50.000 Euro.
Für Haushalte mit mindestens einem minderjährigen Kind wird das anzusetzende Einkommen einmalig um 10.000 Euro „bessergestuft“. So kann beispielsweise eine Familie mit bis zu 60.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen künftig vom Einkommensbonus profitieren.
Bis zu 80 Prozent Förderung sind künftig nur für eng definierte Gruppen mit sehr niedrigem Einkommen möglich; für die Mehrheit bleibt die Obergrenze bei 70 Prozent.
Neue Technikpflichten
Zugleich steigen laut BWP die technischen Anforderungen: Neue Wärmepumpen müssen vorbereitet sein
- für die Steuerung nach § 14a EnWG,
- für intelligente Messsysteme und
- für Energiemanagementsysteme. Ist noch kein intelligentes Messsystem vorhanden, muss dessen Einbau nach Inbetriebnahme beim Messstellenbetreiber beantragt werden.
