Sächsischen Kranken- und Pflegeeinrichtungen drohen eine Kündigungswelle für Heizungswartungen, Gewährleistungsprobleme und eine Preisexplosion der Wartungspreise für Heizungsanlagen.
Ab 15. März greift die Impfpflicht gegen COVID-19 in deutschen Kranken- und Pflegeeinrichtungen. So sieht es das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 10. Dezember 2021 vor. Von der Impfpflicht werden gemäß § 20a IfSG auch externe Handwerker erfasst, die Reparaturen im Gebäude durchführen. Der Gesetzeswortlaut ist weit gefasst, sodass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob die in einer Einrichtung oder Unternehmen tätige Person einen direkten Kontakt zu den vulnerablen Personengruppen hat. Somit unterliegen auch Monteure des sächsischen SHK-Handwerks, die beispielsweise in einer Kranken- oder Pflegeeinrichtungen die Heizungsanlage warten, dieser Impfpflicht. Bei Kundenkontakt zu Personal, Patienten oder Bewohnern müssen selbstverständlich von externen Handwerkern alle erforderlichen Schutzmaßnahmen eingehalten werden. SHK-Innungsbetriebe in Sachsen erstellen aus diesem Grund bereits vor Beginn der Arbeiten eine Gefährdungsbeurteilung. Leider sieht das Gesetz nur Ausnahmen von der Impfpflicht für IT-Dienste vor, sofern eine klare räumliche Abgrenzung zu den in der Einrichtung bzw. dem Unternehmen behandelten, untergebrachten oder gepflegten Personen vorhanden ist. Warum diese räumliche Abgrenzung im Heizungskeller nicht gegeben sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Die Regelungen des § 20a IfSG gelten bis zum 31. Dezember 2022. Der Fachverband Sanitär Heizung Klima Sachsen warnt davor, dass sächsischen Kranken- und Pflegeeinrichtungen eine Kündigungswelle für Heizungswartungen droht. Das sächsische SHK-Handwerk hatte im Sommer 2021 einen durchschnittlichen Auftragsbestand von 16,7 Wochen (s. Grafik). Die sich daraus ergebenden Wartezeiten für die Kunden werden sich aufgrund demografischer Faktoren weiter verlängern. Ganz klar: Das SHK-Handwerk wird auf diejenigen Aufträge ausweichen, die mit den verfügbaren Mitarbeitern realisierbar sind. Sollte das Infektionsschutzgesetz in vorliegender Fassung ein unbefristetes Gesetz werden, besteht die Gefahr, dass zukünftig im Bereich der Heizungswartung in Kranken- und Pflegeeinrichtungen nur noch wenige bundesweit agierende Monopolanbieter mit permanent geimpftem Personal agieren werden. Einrichtungsbetreibern droht eine Preisexplosion. Auch vor Fremdeingriffen in eine Heizungsanlage sei gewarnt, da Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind, wenn der Mangel auf solche Eingriffe zurückzuführen ist oder es sich nicht mehr feststellen lässt, ob der Eingriff möglicherweise für den Schaden mit ursächlich war. Landesinnungsmeister Holger Mittlmeyer aus Plauen schlägt vor: „Da der Freistaat Sachsen an einer Übergangsregelung zur Impfpflicht in Kranken- und Pflegeeinrichtung im Freistaat Sachsen arbeitet, halten wir es für sinnvoll, für die Impfpflicht im Heizungskeller von Kranken- und Pflegeeinrichtungen auch eine Übergangsregelung vorzusehen. Natürlich kann ein Bundesgesetz nicht außer Kraft gesetzt werden, aber eine Übergangsregelung kann der Freistaat Sachsen beschließen und sich beim Bund zwischenzeitlich für eine Modifizierung einsetzen.“