Der Europäische Gerichtshof EuGH hat mit seinem Urteil vom 14. Mai zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer (C-55/18) die EU- Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, zur Umsetzung der EU-Richtlinie 89/391/EWG – Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit – gesetzliche Regelungen zur Messung der täglichen Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers zu verabschieden.
Da nach derzeit geltendem Recht in Deutschland nur die Verpflichtung besteht, die sogenannten Überstunden zu erfassen, wird diese Entscheidung Auswirkungen auf das deutsche Arbeitsschutz- und Arbeitszeitgesetz haben. Vor diesem Hintergrund fordert der Verband Beratender Ingenieure VBI in einem Schreiben an das verantwortliche Bundesarbeitsministerium, bei der Anpassung der gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeitmessung an den bewährten Vorschriften hinsichtlich der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzuhalten. Wie VBI-Präsident Jörg Thiele erklärt, „erschwert es jeder zusätzliche bürokratische Aufwand den zahlreichen kleinen und mittleren Ingenieurbüros unter den VBI-Mitgliedsunternehmen sich mit ganzer Kraft auf kreative und qualitativ hochwertige Planungslösungen zu fokussieren, wie sie aktuell z. B. im Infrastrukturbereich zum Bau der Stromtrassen für die Energiewende, bei Schienen- und Straßenverkehrsprojekten sowie zur zügigen Errichtung kostengünstiger Wohnungen dringend benötigt werden.“
Nach geltendem Gesetzeswortlaut ist der Arbeitgeber zur Aufzeichnung der Überstunden seiner Mitarbeiter sowie Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen verpflichtet. Dazu kann der Arbeitgeber diese Aufzeichnungspflicht an die Mitarbeiter delegieren, er kann die Arbeitszeitnachweise in vielfältiger Weise erstellen lassen, z. B. formlos, durch Stundenzettel, Listen oder Eigenaufschreibungen. Der VBI setzt sich in seinem Schreiben an das Bun- desarbeitsministerium dafür ein, diese in der Praxis bewährten Mechanismen beizubehalten und durch die anstehende Gesetzesnovelle keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu schaffen.