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DEPV Übergangsregelung für MAP-Anträge

Das Marktanreizprogramm für Erneuerbare Energien (MAP) wird zum 1. Januar 2018 einheitlich auf ein zweistufiges Antragsverfahren umgestellt. Bevor der Auftrag für eine neue Holzfeuerung vergeben werden kann, müssen Auftraggeber in Zukunft erst einen Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen.
Mittlerweile ist nun auch für Fälle, in denen der Auftrag noch 2017 erteilt wird, die neue Heizung aber erst im nächsten Jahr in Betrieb genommen wird, eine praktikable Übergangsregelung eingeführt worden. Dies geschah auf Initiative des Deutschen Energieholz- und Pellet-Verbandes e. V. (DEPV) und anderer Verbände der Erneuerbaren Wärmebranche.
„Für Heizungskunden und das SHK-Handwerk besteht nun die Sicherheit, dass die MAP-Förderung wie gewohnt ausgezahlt wird. Mit der neuen Übergangsregelung sind nun alle Löcher im Verfahren gestopft, so dass Aufträge für den Heizungstausch sicher vergeben werden können. Das begrüßen wir ausdrücklich“, erklärt DEPV-Geschäftsführer Martin Bentele.
Die Übergangsregelung gilt in den Fällen, in denen ein Auftrag bereits im Jahr 2017 erteilt wurde, die Anlage aber erst im Jahr 2018 in Betrieb geht. Heizungskunden müssen dann in der Regel bis zum 30. September 2018 das neue Antragsformular des zweistufigen Verfahrens, das Mitte Dezember beim BAFA online sein soll, zusammen mit der „Erklärung zur Inanspruchnahme der Übergangsregelung im Jahr 2018“ einreichen. Diese geänderte Erklärung muss – anders als bei der bisherigen Fassung – nur noch der Antragsteller, aber nicht mehr der Fachunternehmer unterschreiben. Das BAFA sei angewiesen, alle Anträge wohlwollend zu bescheiden.
Geht die Holzheizung noch im Jahr 2017 in Betrieb, ändert sich nichts: Der Förderantrag für Basis- und Innovationsförderung ist von Privatpersonen, Kommunen, gemeinnützigen Organisationen und kommunalen Gebietskörperschaften und Zweckverbänden weiterhin bis zu neun Monate nach Inbetriebnahme zu stellen. Unternehmen, freiberuflich Tätige und Genossenschaften müssen den Antrag bereits heute vor der Auftragsvergabe stellen.
Antragsteller jedoch, die ihre Holzheizung im Jahr 2018 in Auftrag geben, müssen den Antrag durch die Verfahrensumstellung ausnahmslos vor der Beauftragung stellen! Die Höhe der Förderung bleibt gleich. Für einen Pelletkessel mit Pufferspeicher beträgt z. B. die Basisförderung des MAP mind. 3.500 Euro.
Weitere Information zur Förderung für moderne Holzfeuerungen gibt es beim Deut- schen Pelletinstitut unter www.depi.de und direkt beim BAFA unter www.bafa.de. Das Formular für die Übergangsregelung soll dort spätestens in KW 49 in aktueller Fassung online sein.
www.depv.de