Am 10. April 2017 endet die gesetzliche Übergangsfrist in Sachen Trinkwasserhygiene. Ab dann dürfen in der Trinkwasserinstallation nur noch Materialien zum Einsatz kommen, die die verbindlich geltenden Werkstoffanforderungen erfüllen. Doch welche Produkte sind dies? Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) hat eine Liste erstellt, auf der Hersteller die künftig erforderliche trinkwasserhygienische Eignung ihrer Produkte erklären können – als wichtige Orientierungshilfe für die SHK-Mitgliedsbetriebe.
Noch haben die Hersteller die Wahl: Die Verschärfung der gesetzlichen Produktanforderungen für metallene Werkstoffe in der Trinkwasserinstallation tritt erst im nächsten Frühjahr in Kraft. SHK-Handwerker müssen aber bereits jetzt umdenken. Denn Trinkwasserinstallationen, die zum 10. April 2017 noch nicht abgenommen sind, aber Materialien enthalten, die die neuen Rahmenbedingungen nicht erfüllen, entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben. Die Werkleistung ist in einem solchen Fall mangelhaft. Dem Fachbetrieb drohen Mängelhaftungsansprüche seitens der Kunden.
Um dieses Risiko für seine Mitgliedsbetriebe möglichst zu senken, hat der ZVSHK die Hersteller von Produkten in Kontakt mit Trinkwasser aufgefordert, Erklärungen zur trinkwasserhygienischen Eignung ihrer Materialien abzugeben. Als Basis dieser Stellungnahmen gilt die UBA-Bewertungsgrundlage für metallene Werkstoffe in Verbindung mit § 17 der Trinkwasserverordnung.
Mit ihren schriftlichen Statements können die Hersteller nun also den SHK-Unternehmer darüber informieren, ob bzw. welche ihrer Produkte noch bis zum kommenden April verwendbar sind, ob für eine Verwendung eventuell Zusatzmaßnahmen erforderlich sind und ob die Produkte auch nach dem näher rückenden Stichtag im Frühjahr 2017 die verbindlich geltenden Werkstoffanforderungen erfüllen. Der Blick in die Branche zeigt: Diese Anfrage des ZVSHK erweist sich als unumgänglich, da weiterhin Produkte auf dem Markt erhältlich sind, die den künftig verschärften Anforderungen nicht entsprechen.
Fehlende Herstellererklärungen bedeuten allerdings nicht, dass fragliche Produkte trinkwasserhygienisch ungeeignet sind. In diesen Fällen sollte sich der Verwender jedoch in Hinblick auf April 2017 vom Lieferanten bestätigen lassen, dass die Anforderungen der Trinkwasserverordnung eingehalten sind. Hierfür stellt die SHK-Organisation auf der oben angegebenen Internetseite entsprechende Musterschreiben zur Verfügung.
www.zvshk.de/herstellererklaerungen
Orientierungshilfe in der Trinkwasserhygiene
Verfasst am Juli 18, 2016